Welche Kosten fallen an ?

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Wer übernimmt die Kosten für ein Gutachten nach einem Fahrrad Unfall ?

Unterschieden wird hier grundsätzlich in Haftpflicht- und Kasko Schäden.

 

Der Haftpflichtschaden

Im Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat.

Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Beim Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.

Bei einem Haftpflichtschaden wird der Unfallverursacher durch seine Haftpflichtversicherung vertreten. Diese trägt bei geklärter Schuldfrage alle anfallenden und gerechtfertigten Kosten wie z.B. Anwalts- und Gutachtenkosten sowie Reparaturkosten und/oder Wertminderung. Hierbei besteht das Recht zur freien Wahl des Gutachters.

Inhaltlich wird bei einem Haftpflichtgutachten das beschädigte Fahrzeug beschrieben und der Schadenumfang festgestellt und ermittelt.

Zudem wird der Schaden im Gutachten inhaltlich und durch Fotos dokumentiert und somit eine Beweissicherung vorgenommen.

 

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Die Bagatellschadengrenze

Voraussetzung für ein Schadengutachten ist, dass die Schadenhöhe über der Bagetellschadengrenze liegt welche je nach Region ab 500 Euro inkl. MwSt. beträgt.

Wenn Sie unsicher sind, ob der entstandene Schaden unter dieser Summe liegt, rufen Sie mich an. Unter Umständen kann ich anhand Ihrer Schilderungen und unterstützenden Bildern bereits einschätzen, ob ein Schadengutachten überhaupt Sinn ergibt oder nicht.

Gerne begutachten wir den Schaden mit Ihnen gemeinsam und beraten Sie gerne an Ort und Stelle.

 

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Wer zahlt was bei Teilschuld

‍Wenn Sie eine Teilschuld bekommen:

Kommt es auf die sogenannten Quotenbildung an. Je nach dem, ob Sie 50/50 oder eine andere Quote bekommen, zahlt die Versicherung jeweils nur die Summe wie angeben.

Das heißt, dass Sie einen Teil der Kosten selbst tragen müssten. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht klärt Sie hierzu gerne auf.

 

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Der Kaskoschaden

‍Bei einem Kaskoschaden sind die Ersatzleistungen für Ihr Fahrzeug individuell über die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages geregelt (AKB), sofern Sie eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben. In Ihren Versicherungsunterlagen ist ersichtlich ob Sie die freie Sachverständigenwahl haben oder nicht. Damit eine Abwicklung schnellstmöglich erfolgen kann, sollten Sie Ihrer Versicherung den Unfall zeitnah melden.

Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, welche im Vertragswerk Ihrer abgeschlossenen Versicherungs Police hinterlegt sind.

Diese sind streng zu trennen von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). Die meisten Versicherungsnehmer/innen haben eine Selbstbeteiligung zu tragen, welche bei Vertragsbeginn vereinbart wurde.

Im Kaskoschadenfall (zB. selbst verschuldeter Unfall, Diebstahl, Sachbeschädigung, usw.) wird ihr Versicherer ggf. einen Sachverständigen für die Ermittlung der notwendigen Reparaturarbeiten beauftragen. Die Kosten hierfür, sind in der Regel über Ihren abgeschlossenen Versicherungsvertrag gedeckt.

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INGENIEUR – BÜRO KRONE

MASCHWEG 85, HALLE (WESTF.), TEL.: 05201 – 66 27 85